Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach SGB XI § 45 Hauswirtschaftliche Versorgung
Um diese Leistungen zu erhalten muss die betreffende Person einen Pflegegrad haben.
Beispiele hierfür sind:
– Begleitung bei Arztbesuchen
– Mobilisation in Begleitung
– Begleitung bei Besuchen
– Vorlesen / Spielen Gesellschaftsspielen
– Einkaufen gehen oder Besorgungen erledigen
– Wäschewechseln / Wäschewaschen
– Staubsaugen
– Müll entsorgen / Geschirr spülen
Unabhängig vom Pflegegrad stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von € 125,– monatlich von der Pflegekasse zur Verfügung. Diese Leistungen können angespart werden. Sie verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des nächsten Jahres genutzt werden. Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen können nur durch zugelassene Pflegedienste und nicht von Privatpersonen erbracht werden.
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